AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1         Anwendungsbereich.

1.1      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge anzuwenden, die zwischen Harald Ried und Drit­ten (KUNDEN) abgeschlossen werden. Harald Ried betreibt ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung „Boden und Türen“, welches den Verkauf von Fußböden und Türen zum Gegenstand hat. Diese AGB gelten auch für spätere Verträge, ohne dass auf sie im Einzelfall erneut noch Bezug ge­nommen zu werden braucht.

1.2      Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen Harald Ried und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur so weit, wie sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Wenn eine der in diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB getroffenen Regelungen.

 

2         Leistungen.

2.1      Harald Ried erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen (Teilleistungen) zugeordnet werden:

2.1.1   –  Verkauf von Fußböden,

2.1.2   –  Lieferung von Fußböden,

2.1.3   –  Verlegung von Fußböden,

2.1.4   –  Ausmessen der Türenmaße,

2.1.5   –  Verkauf von Türen,

2.1.6   –  Lieferung und Montage von Türen.

2.2      Darüber hinausgehende im Kostenvoranschlag (Anbot) nicht genannte sonstige Leistungen werden von Harald Ried als außerordentliche Leistungen erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung vereinbart sind.

2.3      Wenn die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, wird die Lieferung von Fußböden als nicht abgeladen vereinbart.

 

3            Anbot / Vertrag.

3.1      Von Harald Ried gemachte Anbote sind unverbindlich, so­fern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2      Ein von Harald Ried gemachtes Anbot bzw. eine von Harald Ried gemachte Annahmeerklärung, die verschiedene in Punkt 2 genannte Leistungen oder eine pauschale Erklärung zum Gegenstand hat, gilt als Anbot oder Annaheerklärung über jeweils eine der in Punkt 2 genannten Leistungen, die der Erklärung am ehesten entspricht. Eine von Harald Ried abgegebene Erklärung zerfällt in so viele gesonderte Erklärungen, als in Punkt 2 genannte Leistungen umfasst sind. Gleiches gilt sinngemäß für Erklärungen des KUNDEN.

3.3      Die in Punkt 2 genannten Leistungen sind teilbar. Teilbar sind auch einzelne Leistungen innerhalb einer Leistungsgruppe (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.6).

3.4      Der KUNDE ist verpflichtet, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.6) als Erfüllung des Vertragsteils anzunehmen. Harald Ried ist berechtigt, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.6) unabhängig von anderen Teilleistungen zu erfüllen.

3.5      Alle Abschlüsse und Vereinbarungen/Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie von Harald Ried schriftlich bestätigt wurden oder Harald Ried mit der Erfüllung der Vereinbarung/Bestellung begonnen hat. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirk­sam, wenn sie zwischen Harald Ried und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind.

 

4         Leistungsausführung, Eigentumsvorbehalt.

4.1      Zur Ausführung der Leistung ist Harald Ried frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrecht­lichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, techni­schen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausfüh­rung geschaffen hat.

4.2      Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sind vom KUNDEN beizubrin­gen.

4.3      Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderun­gen der Leistungsausführung bleiben Harald Ried vorbe­halten und werden vom KUNDEN vorweg genehmigt. Dies betrifft auch geringfügige Abweichungen von Mustern, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne.

4.4      Stimmt Harald Ried einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich derer eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt Harald Ried 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts.

4.5      Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Harald Ried.

4.6      Sollte Harald Ried eine von ihm zu liefernde Ware aus nicht von ihm zu vertretenden tatsächlichen oder rechtlichen Grund nicht liefern können, ist er berechtigt, dem KUNDEN eine nach Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern. Der KUNDE stimmt dieser Vertragsänderung vorab zu.

 

5         Leistungsfristen und -termine.

5.1      Fertigstellungstermine sind für Harald Ried nur verbindlich, wenn deren Ein­haltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist und ihm zumindest sechs Wochen vor beabsichtigter Fertigstellung die schriftliche Anzeige des KUNDEN zugegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vor Ort geschaffen sind.

5.2      Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von Harald Ried zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils sechs Wochen, hinausgeschoben.

5.3      Die in diesem Fall durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, sind vom KUNDEN zu tragen.

 

6         Mitwirkungspflichten, Vollmacht.

6.1      Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die kostenlose Beistellung von Strom, Wasser, sanitären Einrichtungen und eines Gabelstaplers. Der KUNDE trägt die Mehrkosten aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht.

6.2      Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen der KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.

 

7         Preis, Gefahrenübergang, Kostenvoranschlag.

7.1      Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag, ein Kaufpreis oder ein Pauschalpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Alle von Harald Ried angegebenen Preise verstehen sich jeweils inklusive Umsatzsteuer, ohne Versand- und Verpackungskosten. Sämtliche mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Gebühren, Abgaben Steuern, Versand- und Verpackungskosten trägt der KUNDE.

7.2      Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Leistungsort der Sitz von Harald Ried („Holschuld“). Haben die Parteien eine Schickschuld vereinbart, obliegt Harald Ried die Wahl der Versendungsart. Harald Ried schließt nur nach einer vorherigen schriftlichen Anordnung des KUNDEN eine gesonderte Transportversicherung ab; diese Kosten hat ausschließlich der KUNDE zu tragen. Unabhängig vom vereinbarten Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands mit dem Vertragsabschluss auf den KUNDEN über.

7.3      Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird auf das vereinbarte Entgelt angerechnet, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.

7.4      Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.

7.5      Harald Ried wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15 % der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden.

7.6      Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum von Harald Ried und dürfen anderweitig nicht verwendet, insbesondere weitergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht wer­den.

7.7      Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, steht Harald Ried für die Ausmessung der Maße vor Ort ein Stundensatz von EUR 50,00 inklusive Umsatzsteuer und als Wegzeitpauschale ein Stundensatz von EUR 30,00 inklusive Umsatzsteuer sowie ein Kilometergeld von EUR 0,50/km zu.

 

8         Preisveränderungen.

8.1      Wird ein Anbot derart verspätet angenommen, dass die Leistungsausführung später als drei Monate nach der Anbotsstellung vom KUNDEN angenommen wird, ist Harald Ried berechtigt, die dem Anbot zugrundeliegenden Preise entsprechend dem aktuellen Baukostenindex oder einem vergleichbaren Index zu erhöhen bzw. zu verringern.

8.2      Verzögert sich die Leistungserbringung um zumindest drei Monate aus Gründen in der Sphäre des KUNDEN, sind die jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten erbrachten Leistungen – gegebenenfalls aliquot – abzurechnen.

 

9         Zahlungsbedingungen, Fälligkeit.

9.1      Harald Ried ist berechtigt, bei Vertragsabschluss 20 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen. Der KUNDE hat darüber hinaus über Verlangen von Harald Ried nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.

9.2      Das Entgelt ist unabhängig von einer Inbetriebnahme oder Prüfung der Leistung durch den KUNDEN zur Zahlung fällig, sobald Harald Ried dem Kunden eine Rechnung über die erbrachten Leistungen übermittelt hat. Eine allfällige Annahme von Scheck und Wechsel durch Harald Ried erfolgt ausschließlich zahlungshalber; die daraus entstehenden Spesen trägt der KUNDE.

9.3      Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser

  • Verzugszinsen von 16% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung,
  • im Fall einer höheren Zinsbelastung von Harald Ried durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes,
  • den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art; jedenfalls den Betrag von EUR 40,00;
  • eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages.

9.4      Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von Harald Ried ist – ausgenommen § 6 Absatz 1 Z 8 KSchG –ausgeschlossen.

 

10       Stornierung, Vertragsstrafe, Abtretungsverbot.

10.1    Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vor Beginn der Vertragserfüllung vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

10.2    Forderungen gegen Harald Ried dürfen durch Verbraucher ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Harald Ried nicht abgetreten werden.

 

11       Gewährleistung, Schadenersatz.

11.1    Teile der erbrachten Leistungen (Punkt 2), die nicht unmittelbar von einem Mangel betroffen sind, führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen. Bestätigt der KUNDE schriftlich die Übernahme des Produkts, sind Gewährleistungsrechte wegen Quantitätsmängeln ausgeschlossen.

11.2    Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer binnen 14 Tagen schriftlich gerügt werden.  

11.3    Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird darüber hinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung ist mit dem vom KUNDEN für die Leistungserbringung vereinbarten Nettoentgelt betraglich beschränkt.

11.4    Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt Harald Ried keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; Harald Ried übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.

11.5    Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen.

11.6    Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 

12       Datenschutz.

12.1    Der KUNDE erteilt Harald Ried die Zustimmung zur Verwendung, Verarbeitung, Speicherung, Überlassung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des KUNDEN. KUNDEN können jederzeit die Auskunft, Richtigstellung und Löschung ihrer Daten verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich an Harald Ried zu richten.

12.2    Harald Ried erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes.

12.3    Der KUNDE erteilt die Zustimmung, dass Harald Ried die Daten für Werbezwecke nutzt, beispielsweise zum Zwecke des Hinweises auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) sowie zu Informationen über Produkte und Dienstleistungen sowie Sonder- und Werbeaktionen per Telefon und Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form). Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per Email an office@boedenundtueren.at widerrufen werden.

12.4    Der KUNDE stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten von Harald Ried zum Zweck der Bonitätsprüfung an behördlich befugte Kreditschutzverbände und Kreditinstitute übermittelt werden dürfen. Diese Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.

 

13       Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand.

13.1    Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von Harald Ried in 2100 Korneuburg, An der Landesbahn 3.

13.2    Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

13.3    Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen Harald Ried und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des am Sitz von Harald Ried sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

 

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